§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Zur Versachlichung der politischen Diskussion hat zuletzt das Bundesverwaltungsgericht mit eindrucksvoller Klarheit beigetragen:
Die Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen ist dann nicht allein darauf gerichtet, die Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden im Fall eines deutschen Staatsangehörigen und Beamten im Dienst des Auswärtigen Amtes, der an verschiedenen Botschaften tätig war.
Der Kläger ist rechtlich Vater von neun Kindern und bekennt sich als leiblicher Vater. Drei dieser Kinder stammen aus der Ehe mit einer japanischen Staatsangehörigen. Bei sechs weiteren Kindern aus verschiedenen Beziehungen, mit denen er teilweise zusammenlebt oder denen er Unterhalt gewährt, hat er die Vaterschaft anerkannt.
Während seines Dienstes in Kamerun lernte er den 2001 geborenen Sohn einer kamerunischen Staatsangehörigen kennen und erkannte Ende 2016 dessen Vaterschaft notariell an. Die deutsche Botschaft in Kamerun verweigerte die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung und stellte mit Bescheid vom April 2018 fest, dass diese Zustimmungserklärung missbräuchlich sei (§ 85a AufenthG i.V.m. § 1597a BGB).
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab der Berufung des Klägers statt und entschied, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB sei. Eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt vor, wenn der alleinige Zweck der Anerkennung darin besteht, die rechtlichen Voraussetzungen für eine ansonsten verwehrte Einreise oder einen Aufenthalt zu schaffen. Für eine aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung sprechende Umstände können durch das Bestehen persönlicher Bindungen entkräftet werden.
Gemäß § 1597a Abs. 1 BGB liegt keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vor, wenn mit der Anerkennung ein rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird, der über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgeht und auf die Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung gerichtet ist. Der Anerkennende muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierenden Rechte und Pflichten auch tatsächlich wahrnehmen wollen.
Es gibt kein staatlich vorgegebenes Muster eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Eine häusliche Gemeinschaft ist nicht erforderlich; auch eine geistig-emotionale Nähebeziehung kann ausreichend sein. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Rechtsanwaltskanzlei Helmke & Partner – Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Hartmut Müller verfasst.
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